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Text des Beschlusses
5 StR 330/06;
Verkündet am: 
 05.09.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Vor der jetzt unverzüglich gebotenen Überführung des Verurteilten in den Maßregelvollzug sollte schnellstens eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 456a Abs. 1 StPO herbeigeführt werden.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. September 2006 hat vorgelegen.

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