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Text des Beschlusses
5 StR 367/06;
Verkündet am: 
 06.09.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2006

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. März 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, den übrigen Angeklagten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Alle Angeklagten haben jedoch die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die nicht optimal strukturierte Beweiswürdigung des Landgerichts gestattet eine Gesamtschau, auf deren Grundlage die Schuldsprüche nicht zu beanstanden sind.

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