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Text des Beschlusses
BVerwG 6 B 76.05;
Verkündet am:
22.06.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Nachdem der Kläger und die Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das Urteil des ... hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. August 2005 ist wirkungslos. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt. 1Nachdem der Kläger und die Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei neben dem bisherigen Sach- und Streitstand auch zu berücksichtigen ist, inwiefern das Verhalten der Verfahrensbeteiligten zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen hat. 2Billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO entspricht es, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil die Klage ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. In dem verwaltungsgerichtlichen Urteil wird festgestellt, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger sei und in der Bundesrepublik Deutschland der Wehrpflicht unterliege. Die in der Art einer Berufungsschrift abgefasste Beschwerdebegründung wendet sich zwar gegen diese im Urteil vertretene Ansicht, greift die zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen aber nicht in den Anforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechender Weise mit einer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) an. Eine angedeutete Divergenz von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird nicht substantiiert, und die Darlegung einer Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann dem Vorbringen nicht entnommen werden. Daher wäre die Nichtzulassungsbeschwerde voraussichtlich mangels ordnungsgemäßer Darlegung eines Revisionszulassungsgrunds ohne Erfolg geblieben, und die Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht wäre rechtskräftig geworden. 3Auch das erledigende Ereignis selbst veranlasst nicht zu anderweitigen Billigkeitsüberlegungen. Erledigung ist nämlich dadurch eingetreten, dass die Beklagte mit Bescheid vom 3. November 2005 die Zivildienstunfähigkeit des Klägers festgestellt hat, weil die „Prüfung aller vorliegenden bzw. vorgelegten Gesundheitsunterlagen“ aufgrund der für Zivildienstleistende in gleicher Weise wie für Wehrpflichtige anzuwendenden Tauglichkeitsbestimmungen zu diesem Ergebnis geführt habe. Der Kläger werde daher nicht mehr zum Zivildienst herangezogen. Daraus lässt sich nicht auf ein vorheriges fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Beklagten schließen, welches es unabhängig vom voraussichtlichen Ausgang des vorliegenden Verfahrens rechtfertigen könnte, sie mit Kosten zu belasten. 4Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Dr. Bardenhewer Büge Dr. Graulich ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |