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Text des Beschlusses
V ZR 260/05;
Verkündet am:
21.09.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Die in dem Schriftsatz vom 10. August 2006 ausgeführten Überlegungen sind bei der Entscheidung des Senats berücksichtigt worden. Ein Hinweis war nicht veranlasst, weil die Frage der Zulässigkeit der Berufung im Berufungsverfahren erörtert worden ist und das Berufungsgericht seine von der Meinung des Bundesgerichtshofes abweichende Auffassung in dem Berufungsurteil dargestellt hat. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |