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Text des Beschlusses
5 StR 121/06;
Verkündet am:
07.06.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2006 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten (§ 356a StPO), das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 25. April 2006 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör oder sonstige Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden wären. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2006 – 1 StR 2/06 m.w.N.). Basdorf Häger Gerhardt Raum Schaal ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |