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Text des Beschlusses
BVerwG 2 B 22.06;
Verkündet am: 
 03.08.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Zur Beantwortung der als vermeintlich rechtsgrundsätzlich dem Sinne nach aufgeworfenen Frage, ...
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Dr. Heitz

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 56,24 € festgesetzt.


Gründe:


1Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Zur Beantwortung der als vermeintlich rechtsgrundsätzlich dem Sinne nach aufgeworfenen Frage,

ob eine Unterbrechung der die Zulage berechtigenden Tätigkeit nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV zu einem Verlust der Zulage führe,

bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Frage lässt sich - mit den Erwägungen des Berufungsgerichts - ohne weiteres unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. Im Übrigen ergibt sich die unterschiedliche Rechtsfolge einer Unterbrechung der Dienstleistung bei einer Zulage nach § 20 Abs. 1 EZulV einerseits und bei einer Zulage nach § 20 Abs. 5 EZulV andererseits schon daraus, dass die Zulage nach Abs. 1 als feststehender Monatsbetrag gewährt wird, während die Zulage nach Abs. 5 in ihrer Höhe davon abhängt, wie viele Stunden der Beamte monatlich tatsächlich Dienst geleistet hat.

2Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG.

Albers Dr. Kugele Dr. Heitz
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