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Text des Beschlusses
V ZB 119/06;
Verkündet am:
21.09.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Der mal als Erinnerung, mal als Beschwerde, als Drittwiderspruchsklage oder Interventionsklage bezeichnete Rechtsbehelf gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Gesetzlich vorgesehen gegen die angefochtene Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde. Sie ist indes nur statthaft, wenn sie von dem Beschwerdegericht zugelassen wurde. Daran fehlt es. Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof beträgt: 115.500 € Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |