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Text des Beschlusses
V ZR 63/06;
Verkündet am:
21.09.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 6. Januar 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Beruft sich nämlich ein Nutzungsberechtigter nach vorausgegangener Kündigung eines Mietvertrags auf einen auf Lebenszeit geschlossenen Nutzungsvertrag – hier: Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht -, richtet sich die Berechnung der Beschwer nach § 9 ZPO (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2005, XII ZR 46/03, WuM 2005, 350 f.) Nach dieser Vorschrift ist als Beschwer der 3,5-fache Jahresbetrag anzusetzen, hier also 18.253,12 €. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 5.218,18 € (§ 41 Abs. 2 Satz 1 GKG). Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |