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Text des Beschlusses
3 StR 328/06;
Verkündet am:
12.09.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. September 2006 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 8. Mai 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten B. , H. und Ö. - dieser neben der ausgeurteilten gefährlichen Körperverletzung - jeweils des besonders schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; vgl. BGHSt 48, 197) in Tateinheit mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln schuldig sind. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |