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Text des Beschlusses
2 StR 267/06;
Verkündet am:
13.09.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 13. September 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 20. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die gegen ihn verhängte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in Frankreich in Auslieferungshaft. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat es das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe (UA 62) versäumt, bereits im Urteilstenor (vgl. BGHSt 27, 287, 288) zu bestimmen, dass die von dem Angeklagten in Frankreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Dies holt der Senat nach. Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Appl ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |