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Text des Beschlusses
X ZR 91/03;
Verkündet am:
12.09.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2006 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Mai 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte hat im Formblatt ErgAng VOB (Erg 2001) die Angabe von DM-Beträgen und diese auch nur für den Fall der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern bei der Abwicklung des ausgeschriebenen Auftrags gefordert. Da nicht festgestellt ist, dass hierbei ausländische Arbeitnehmer beschäftigt werden sollten, hat es die Klägerin nicht unterlassen, geforderte Angaben zu machen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Streitwert: 60.076,80 €. Scharen Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck Asendorf ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |