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Text des Beschlusses
2 ARs 387/06;
2 AR 225/06;
Verkündet am: 
 13.09.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. September 2006

beschlossen:

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.


Gründe:


Die Generalbundesanwältin hat folgende Stellungnahme abgegeben:

"Für eine Gerichtsstandsbestimmung hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrags des Verurteilten vom 22. März bzw. 3. Juli 2006 durch den Bundesgerichtshof ist - unabhängig davon, ob § 13a StPO überhaupt die Möglichkeit für eine solche Entscheidung in diesem Fall hätte bieten können - schon deshalb kein Raum, weil das Landgericht Hannover seine Zuständigkeit angenommen und mit Beschluss vom 4. August 2006 über den Antrag bereits entschieden hat."

Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Appl
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