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Text des Beschlusses
IX ZR 17/03;
Verkündet am: 
 21.09.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 327.190,85 € festgesetzt.


Gründe:


Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Die Frage, ob ein Schaden trotz materieller Rechtswidrigkeit des Ergebnisses ersatzfähig ist, wenn ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid nach den §§ 172 bis 177 AO verfahrensrechtlich nicht mehr zu Lasten der Steuerpflichtigen aufgehoben oder abgeändert werden darf, ist geklärt. Zu Recht hat sich das Berufungsgericht insoweit auf BGHZ 79, 223, 229 gestützt. Die frühere Verwaltungsübung ist in jener Entscheidung nur für die Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität herangezogen worden, nicht aber zur Abgrenzung des Schadens im Rechtssinne.

Auch der Senat hat bereits entschieden, dass das nach den §§ 172 bis 177 AO rechtlich geschützte Vertrauen des Bürgers in die Bestandskraft günstiger Rechtsfolgen eines Steuerbescheides auch dann einen ersatzfähigen Schaden begründen kann, wenn die Regelung im Einzelfall mit der materiellen Rechtslage nicht im Einklang steht (Urt. v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1112).

2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde zu den §§ 172, 173 Abs. 1 Nr. 1 AO als grundsätzlich angesehene Frage, ob eine Abänderung von Steuerbescheiden zu Lasten des Steuerpflichtigen bei beiderseitigen Versäumnissen zulässig sei, ist nicht entscheidungserheblich; denn das Berufungsurteil wird in diesem Punkt selbständig auch von der Erwägung getragen, dass das Finanzamt nach Treu und Glauben an seine schriftliche Erklärung vom 26. Mai 1997 gebunden gewesen sei, eine Verböserung des Feststellungsbescheides könne durch Einspruchsrücknahme vermieden werden. Hiergegen macht die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund geltend.

Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann
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