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Text des Beschlusses
BVerwG 8 KSt 10.06;
Verkündet am:
28.08.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Das Schreiben des Klägers vom 14. August 2006, mit dem er sich gegen den Ansatz der Gerichtskosten in Höhe von 530 € wendet, ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusehen, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter ... hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. August 2006 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Klägers vom 14. August 2006 gegen den Ansatz der Gerichtskosten wird zurückgewiesen. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1Das Schreiben des Klägers vom 14. August 2006, mit dem er sich gegen den Ansatz der Gerichtskosten in Höhe von 530 € wendet, ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusehen, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat. 2Die Erinnerung ist unbegründet. Fehler des Kostenansatzes werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Mit dem Einwand, es sei nicht erkennbar, warum die Beschwerde nicht zugelassen worden sei, wendet sich der Erinnerungsführer der Sache nach gegen den Beschluss des Senats vom 18. Juli 2006. Solche Einwände können jedoch nur Gegenstand von Rechtsbehelfen sein, die sich gegen den Beschluss selbst richten; im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz sind sie nicht statthaft. 3Im Übrigen handelt es sich bei dem dem Kläger übermittelten Schreiben um eine Reinschrift gemäß § 29 Abs. 2 KostVfg, die im Unterschied zur Originalkostenrechnung, die in den Akten verbleibt, nicht unterzeichnet werden muss. Dr. Hauser ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |