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Text des Beschlusses
3 StR 346/06;
Verkündet am:
26.09.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2006 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung entfällt (vgl. BGHSt 27, 287, 289). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht von einem unbeendeten Versuch des Totschlags ausgegangen ist, ohne näher zu erörtern, welche Vorstellung er über die Auswirkungen des Schusses in den Rücken des Nebenklägers U. hatte. Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |