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Text des Beschlusses
3 StR 304/06;
Verkündet am: 
 05.09.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in 38 Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 487 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.


Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 39 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 487 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

In den Fällen II. 6. und II. 7 der Urteilsgründe ist zu Gunsten des Angeklagten von einer Bewertungseinheit auszugehen, so dass nur ein Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorliegt (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. Vor §§ 29 ff. Rdn. 435 ff.). Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die am 7. Juli 2004 von ihm an die unbekannt gebliebene Person übergebenen 50 g Kokain (Fall II. 6.) eine Teilmenge des Kokains ist, das ihm am 6. Juli 2004 geliefert wurde (Fall II. 7.). Damit kann wegen des unter Fall II. 6. geschilderten Geschehens keine weitere selbständige Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausgeurteilt werden. Der entsprechende Schuld- und Strafausspruch muss daher entfallen.

Trotz des Wegfalls der für diese Tat verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren war die Gesamtfreiheitsstrafe aufrechtzuerhalten. Im Hinblick auf die Vielzahl der übrigen Einzelstrafen (Einsatzstrafe von vier Jahren, eine Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten, drei Freiheitsstrafen von drei Jahren, drei Freiheitsstrafen von zwei Jahren sechs Monaten, drei Freiheitsstrafen von zwei Jahren, 27 Freiheitsstrafen von einem Jahr neun Monaten und 487 Freiheitsstrafen von einem Jahr sechs Monaten) kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

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