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Text des Beschlusses
2 StR 300/06;
Verkündet am:
27.09.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. September 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat merkt an: Der Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos, da die Revisionsbegründung rechtzeitig eingegangen ist (§ 345 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 und 2 StPO). Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |