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Text des Beschlusses
IX ZR 95/03;
Verkündet am: 
 21.09.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 78.980,63 € festgesetzt.


Gründe:


Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die weitere Tätigkeit des Beklagten für den Kläger außerhalb der Lohnbuchhaltung und der Abführung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen Anlass bot, die zweimalige Mahnung, Aufzeichnungen über die Nachtarbeitszeiten der Beschäftigten zu Beweiszwecken (A 30 Abs. 6 Satz 4 LStR 1996, BStBl. I 1995 Sondernr. 3; jetzt R 30 Abs. 6 Satz 3 LSGR 2003) zu führen, zu wiederholen, stellt sich nicht. Das Berufungsurteil enthält hierzu keinen Rechtssatz. Das Berufungsgericht hat schon aus dem Mandat folgende zusätzliche Aufgaben des Beklagten, die zu schädlichen Weiterungen in diesem Sinne führen konnten, nicht festgestellt. Der Kläger hat auch die haftungsausfüllende Kausalität eines unterbliebenen dritten Hinweises des Beklagten nicht dargelegt.

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls aufgegriffene Verpflichtung des Steuerberaters zur Rückgabe des Auftrags nach § 27 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer vom 2. Juni 1997 (veröffentlich DStR 1997 Beiheft zu Heft 26/1997) ist eine Frage des Einzelfalls. Der Beklagte war an einer pflichtgemäßen Mandatswahrnehmung durch das Verhalten des Klägers entgegen den Ausführungen des Schriftsatzes vom 20. Oktober 2002 nicht gehindert. Insbesondere hat er nach dem Klagevortrag an keinem gesetzwidrigen Verhalten mitgewirkt, nur weil er bei dem Kläger die Anfertigung beweiskräftiger Aufzeichnungen über Zuschlagszeiten trotz R 30 Abs. 6 Satz 3 LStR 2003 nicht durchsetzen konnte.

Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann
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