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Text des Beschlusses
III ZR 33/06;
Verkündet am: 
 28.09.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Januar 2006 - 7 U 52/05 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Streitwert: 10.000 €


Gründe:


Die für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 € ist nicht erreicht.

Der Wert der Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, der mit einer Klage auf Unterlassung der Verwendung einzelner Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterlegen ist, orientiert sich an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln (z.B. Senatsbeschluss vom 26. März 1997 - III ZR 296/96 - NJW-RR 1997, 884; BGH, Beschlüsse 15. April 1998 - VIII ZR 317/97 - NJW-RR 1998, 1465 und vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00 - NJW-RR 2001, 352 jeweils m.w.N.). Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, wird der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 aaO).

Bei der Bewertung des Interesses der Allgemeinheit, für das die Größe des Unternehmens und die mögliche Belastung des einzelnen Kunden durch die Klauseln lediglich einen gewissen Anhalt geben können, kann auf die eigenen Angaben des klagenden Verbandes zum Streitwert zurückgegriffen werden (Senatsbeschluss vom 26. März 1997 aaO). Der Kläger hat in seiner Klageschrift den Streitwert mit 10.000 € angegeben. Er hat hierbei jede der vier beanstandeten Klauseln mit 2.500 € bewertet. Der hierauf beruhenden Wertfestsetzung des Landgerichts hat er nicht widersprochen und erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen Streitwert von 25.000 € für sich reklamiert. Die Bewertung der einzelnen Klausel mit 2.500 € ist angemessen. Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung der oben genannten Grundsätze den Streitwert je angegriffener Klausel regelmäßig mit 3.000 DM bewertet (Beschlüsse vom 15. April 1998 und 18. Juli 2000 aaO). Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen allgemeinen Teuerung ist eine Bemessung des Streitwerts mit mehr als 2.500 € je angegriffener Klausel nicht geboten (vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Allgemeine Geschäftsbedingungen m.w.N.).

Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann
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