Mi, 31. Dezember 2025, 12:32    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
4 StR 339/06;
Verkündet am: 
 21.09.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2006 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.


Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat es durch Beschluss vom 28. Juni 2006 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Die Verwerfung ist zu Recht erfolgt, weil das Rechtsmittel nicht gemäß § 345 Abs. 1 StPO innerhalb eines Monats seit Zustellung des Urteils begründet worden ist. Der als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts anzusehende "Einspruch" des Angeklagten ist daher unbegründet.

Für ein zulässiges Wiedereinsetzungsbegehren liegen keine Anhaltspunkte vor, weil weder eine unverschuldete Versäumung der Revisionsbegründungsfrist glaubhaft gemacht noch gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die Revision innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO formgerecht (§ 345 Abs. 2 StPO) begründet worden ist.

Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).