Mi, 31. Dezember 2025, 10:52    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
1 StR 132/06;
Verkündet am: 
 26.09.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006

beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO vom 22. August 2006 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.


Gründe:


Der Senat schließt sich den Ausführungen der Generalbundesanwältin in ihrer Antragsschrift vom 12. September 2006 an. Eine weitergehende Stellungnahme zu dem Vorbringen des Verurteilten erübrigt sich. Die Möglichkeit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist durch das Vorbringen der Verteidigung nicht nachvollziehbar verdeutlicht.

Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).