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Text des Beschlusses
BVerwG 4 A 1056.06;
Verkündet am: 
 22.08.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 21. April 2006 teilweise zurückgenommen hat und die Klägerin und der Beklagte die Hauptsache im Übrigen übereinstimmend für erledigt ...
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. August 2006 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO

beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 trägt die Klägerin 3/4.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 21. April 2006 teilweise zurückgenommen hat und die Klägerin und der Beklagte die Hauptsache im Übrigen übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Erledigungserklärung der Beigeladenen zu 1 bis 3 bedurfte es nicht (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1968 BVerwG 4 B 165.67 BVerwGE 30, 27 ).

2Die Kostenentscheidung folgt für den zurückgenommenen Teil der Klage aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils hat das Gericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Die Klägerin hat durch die Teilrücknahme und Antragsänderung vom 21. April 2006 ihre Anträge in dem Umfang aufrechterhalten, in dem diese nach dem Urteil des Senats vom 16. März 2006 BVerwG 4 A 1075.04 (NVwZ Beil. I 8/2006, 1) Aussicht auf Erfolg versprachen. Dies rechtfertigt es, die Kosten im Ergebnis entsprechend dem genannten Urteil zu verteilen. Dass die Klägerin auf die Situation nicht durch eine Erledigungserklärung in vollem Umfange, sondern durch teilweise Klagerücknahme und teilweise Erledigungserklärung reagiert hat, ist nach dem Maßstab der Billigkeit unerheblich.

3Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Senatspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 BVerwG 4 A 1075.04).

Prof. Dr. Rojahn
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