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Text des Beschlusses
IX ZB 187/05;
Verkündet am: 
 21.09.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.


Gründe:


I.

Die Klägerinnen erwarben von ihren Eltern Anteile am Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, teilweise durch Übertragung von Gesellschaftsanteilen, teilweise durch Übertragung von Geldbeträgen mit der Auflage, diese zur Erhöhung ihrer Beteiligungen in die Gesellschaft einzubringen. Mit der Schenkung ging eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages einher, wonach für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder infolge Pfändung seines Gesellschaftsanteils durch einen Gläubiger auf eine Abfindung verzichtet wurde. Nach der Ausbringung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wurde der Gesellschaftsvertrag erneut geändert, Schweizer Recht als maßgebliches Statut für die Gesellschaft gewählt und ein neuer Gesellschaftsvertrag der einfachen Gesellschaft gemäß Art. 530 ff OR geschlossen. Auch dieser Gesellschaftsvertrag enthält einen entsprechenden Abfindungsverzicht.

Das Finanzamt kündigte wegen Forderungen gegen die Eltern der Klägerinnen an, es werde diese Erwerbe und den gesellschaftsvertraglichen Abfindungsverzicht nach Maßgabe der Vorschriften des Anfechtungsgesetzes durch Duldungsbescheide gemäß § 191 AO anfechten. Die Klägerinnen haben dar-aufhin vor dem Landgericht Klage auf Feststellung erhoben, dass der verklagte Freistaat zur Anfechtung des Erwerbs der Beteiligungen an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht berechtigt sei. Später erließ das Finanzamt gegen die Klägerinnen jeweils sechs Duldungsbescheide, wogegen diese jeweils Einspruch einlegten; hierüber ist noch nicht entschieden. Gleichzeitig haben die Klägerinnen nunmehr auch Feststellung begehrt, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Geldschenkungen, den Erwerb der Gesellschaftsbeteiligungen und die gesellschaftsvertraglichen Abfindungsverzichte durch Duldungsbescheid anzufechten.

Der Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt. Die Klägerinnen haben daraufhin beantragt, gemäß § 17a Abs. 3 GVG die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs auszusprechen. Das Landgericht hat den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht München verwiesen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerinnen.

II.

Das statthafte (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 20. Juli 2006 (IX ZB 141/05, ZIP 2006, 1603) entschieden hat, ist sowohl gegen einen Duldungsbescheid der Finanzbehörde, mit welchem diese einen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch geltend macht, als auch gegen einen bloß drohenden Duldungsbescheid dieses Inhalts für den Anfechtungsgegner ausschließlich der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben. An der früheren Rechtsprechung, die in vergleichbaren Fällen für eine vorbeugende negative Feststellungsklage den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben erachtet hat, kann im Hinblick auf die nunmehr erfolgte Rechtswegzuweisung in § 191 Abs. 1 Satz 2 AO (eingefügt durch das Steuerbereinigungsgesetz vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2601) nicht festgehalten werden.

Landgericht und Beschwerdegericht haben dies zutreffend gesehen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Senatsentscheidung vom 20. Juli 2006 Bezug genommen.

Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, die Verweisung an das Finanzgericht habe auch deshalb nicht erfolgten dürfen, weil die Einspruchsverfahren gegen die Duldungsbescheide noch nicht abgeschlossen gewesen seien, greift dies ebenfalls nicht durch. Auf die in diesem Zusammenhang von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 19. November 1992 - V ZB 37/92, WM 1993, 77; v. 3. August 1995 - IX ZB 80/94, ZIP 1995, 1451) kann sich die Klägerin nicht berufen. Bei Übertragung dieser Rechtsprechung hätte die Klage als unzulässig abgewiesen werden können (BGH, Beschl. v. 20. Juli 2006 aaO). Dies ist nicht das Ziel der Rechtsbeschwerde; eine solche Entscheidung durch den Senat kommt wegen des zugunsten der Klägerinnen wirkenden Verschlechterungsverbotes nicht in Betracht.

Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann
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