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Text des Beschlusses
BVerwG 7 B 64.06;
Verkündet am: 
 04.09.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Der Kläger wendet sich als Insolvenzverwalter gegen die mit seiner Verpflichtung zur Entsorgung von Abfällen aus dem Betrieb der Gemeinschuldnerin verbundene Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage ...
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 300 813 € festgesetzt.


Gründe:


1Der Kläger wendet sich als Insolvenzverwalter gegen die mit seiner Verpflichtung zur Entsorgung von Abfällen aus dem Betrieb der Gemeinschuldnerin verbundene Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, weil der Kläger letzter Betreiber der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage gewesen und deshalb gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BImSchG zur Nachsorge verpflichtet sei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

2Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger sieht einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) darin, dass er durch die Erörterung eines Lieferungsvorgangs, der nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts seine Betreiberstellung begründet hat, in der mündlichen Verhandlung überrascht worden sei und keine ausreichende Gelegenheit gehabt habe, sich zu diesem Vorgang zu äußern. Die Rüge ist unbegründet. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung anwesend und wurde vom Gericht zu dem Vorgang befragt. Wenn er außerstande gewesen sein sollte, sich in der mündlichen Verhandlung sachgemäß zu äußern, hätte er unter Hinweis hierauf eine Unterbrechung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung oder die Einräumung einer Schriftsatzfrist beantragen können. Da der rechtskundige Kläger von den prozessualen Möglichkeiten, sich das rechtliche Gehör zu verschaffen, keinen Gebrauch gemacht hat, kann er sich im Beschwerdeverfahren auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht berufen (Urteil vom 15. Dezember 1976 BVerwG 8 C 54.76 Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 113; Urteil vom 22. August 1985 BVerwG 3 C 17.85 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 175; stRspr).

3Aus entsprechenden Gründen führt der von der Beschwerde behauptete Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO), die wiederum der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient, nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde hält die Hinweispflicht für verletzt, weil das Oberverwaltungsgericht nicht bereits angemessene Zeit vor der mündlichen Verhandlung auf die rechtliche Bedeutung des Lieferungsvorgangs hingewiesen habe, räumt aber ein, dass der Vorgang in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde. Der erforderliche Hinweis wurde damit, wenn auch verspätet, in der mündlichen Verhandlung erteilt. Da der Kläger die gegebenen Möglichkeiten, zu seiner Vergewisserung über den Sachverhalt die Einräumung einer Schriftsatzfrist (vgl. § 139 Abs. 5 ZPO) oder eine Unterbrechung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung zu beantragen, nicht genutzt hat, bleibt die Rüge des verspäteten Hinweises im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg.

4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 GKG.

Sailer Herbert Guttenberger
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