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Text des Beschlusses
IX ZA 16/06;
Verkündet am:
28.09.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. September 2006 beschlossen: Der Antragstellerin wird die zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 14. März 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Insolvenzverfahren ist einzustellen, wenn die Masse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken (§ 207 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die voraussichtlich zu erzielende Masse ist dabei zu prognostizieren (MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 207 Rn. 13). Von diesem Grundsatz ist das Beschwerdegericht bei der Entscheidung des ihm unterbreiteten Einzelfalls rechtsfehlerfrei ausgegangen. Nach seinen verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen verfügt die Antragstellerin über kein Vermögen. Die rechtskräftige Verpflichtung des Gläubigers, der Antragstellerin Auskunft über das \"Ungarngeschäft\" zu erteilen, hindert die Einstellung des Insolvenzverfahrens nicht. Der Anspruch auf Auskunft ist nicht liquidierbar. Es ist rechtkräftig festgestellt, dass der Schuldnerin für 12 Projekte des \"Ungarngeschäfts\" kein Anspruch gegen den Gläubiger zusteht. Soweit sie behauptet, ihr stünden gegen ihn aus weiteren 23 oder 26 Projekten noch realisierbare Ansprüche zu, so ersetzt sie die Würdigung des Beschwerdegerichts durch ihre eigene. Dem Beschwerdegericht sind keine Verfahrensverstöße von verfassungsrechtlicher Relevanz unterlaufen. Es hat das rechtliche Gehör der Antragstellerin gewahrt; es hat den am 13. März 2006 eingegangenen Schriftsatz gelesen. Die Schuldnerin war vor der Einstellung nicht anzuhören (vgl. § 207 Abs. 2 InsO); gleichwohl ist ihre Anhörung im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden. Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |