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Text des Beschlusses
2 ARs 308/06;
2 AR 159/06;
Verkündet am: 
 04.10.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
52 StVK 3/06 Bew. und 52 StVK 123/06
Landgericht
Bonn;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Oktober 2006

beschlossen:

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten.


Gründe:


Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).

Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Kempten zum Zwecke der Strafvollstreckung ab dem 4. August 2005 wurde die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten für diese Entscheidung zuständig. Die Zuständigkeit wurde schon mit der Aufnahme des Verurteilten in einer Anstalt seines Bezirks für die nachfolgenden Entscheidungen begründet (BGHSt 26, 278, 279; 30, 223, 224).

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten war auch mit der Frage des Widerrufs 'befasst' i.S.d. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO. 'Befasst' mit der Sache im Sinne dieser Vorschrift ist ein Gericht schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige Senatsrechtsprechung - BGHSt 26, 187; 30, 189, 191; Senat StraFo 2006, 77 m.w.N.). Dies war hier der Fall, nachdem am 25. August 2005 bei dem die Bewährung überwachenden Amtsgericht Kerpen ein Antrag der Staatsanwaltschaft Köln auf Bewährungswiderruf einging. Dieser Antrag gab Anlass, die Frage des Bewährungswiderrufs zu prüfen. Ob die Akten sich zu diesem Zeitpunkt bei der Strafvollstreckungskammer befinden, ist dagegen unerheblich (BGHSt 26, 214, 216; KK-Fischer StPO, 5. Aufl. § 462a Rn. 17 m.w.N.).

Die zwischenzeitliche Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Rheinsbach beendete diese Zuständigkeit nicht, weil in der Sache noch nicht abschließend entschieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191)."

Dem schließt sich der Senat an.

Bode Otten Rothfuß Fischer Appl
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