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Text des Beschlusses
1 StR 468/06;
Verkündet am:
10.10.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer hat (u.a.) eine Kriminalbeamtin als Zeugin gehört, die an den Ermittlungen gegen den Angeklagten "federführend ... beteiligt war". Diese hat Gang und Ergebnis der Ermittlungen "detailliert und umfassend" geschildert. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Revision, durch derartige Aussagen könne allenfalls "der Verdacht der Anklage erläutert werden", sie seien aber schon im Ansatz - nicht etwa wegen ihres konkreten Inhalts - grundsätzlich ungeeignet, die Überzeugung von der Richtigkeit eines vom Angeklagten abgelegten nur pauschalen Geständnisses zu vermitteln. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Boetticher Kolz Graf ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |