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Text des Beschlusses
4 StR 377/06;
Verkündet am: 
 05.10.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2006 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der Vorwurf der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 154 a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. April 2006, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.


Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiterhin hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) von der Strafverfolgung ausgenommen (§ 154 a Abs. 2 StPO). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, da das Verhalten des Angeklagten bei der dem Raubgeschehen nachfolgenden Fahrt mit dem entwendeten Pkw nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jedenfalls den (Grund-)Tatbestand der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) erfüllt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht tangiert. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer bei Zugrundelegung einer Strafbarkeit nach § 316 Abs. 1 StGB auf eine geringere Strafe erkannt hätte.

Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann Roggenbuck
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