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Text des Beschlusses
2 StR 239/06;
Verkündet am: 
 12.10.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 12. Dezember 2005 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte B. im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte B. der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist und im Übrigen freigesprochen wird

bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere für Jugendschutzsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.


Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im Übrgen freigesprochen.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen im Fall II. 1. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Dies führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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