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Text des Beschlusses
AnwZ (B) 28/06;
Verkündet am:
10.10.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden Richter Terno und Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 10. Oktober 2006 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 7. August 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Antragsteller hat im Vorgriff auf den später erfolgten Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, der Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B) 45/06 vor dem Senat ist, die gerichtliche Feststellung beantragt, der nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsteller vermutete Vermögensverfall sei nicht eingetreten. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat der Senat als unstatthaft verworfen. In dem angegriffenen Beschluss hat er sich mit den von dem Antragsteller in seiner Anhörungsrüge dagegen vorgebrachten Gesichtspunkten im Einzelnen befasst und ihm damit rechtliches Gehör gewährt. Terno Basdorf Otten Schmidt-Räntsch Wüllrich Hauger Kappelhoff ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |