|
Text des Beschlusses
BVerwG 2 KSt 1.06;
Verkündet am:
20.09.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die Gegenvorstellung, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht erhoben hat, ist zulässig, aber unbegründet. hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Bayer beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren vom 15. Juni 2006 wird auf Kosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen. 1Die Gegenvorstellung, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht erhoben hat, ist zulässig, aber unbegründet. An der vom Senat getroffenen Streitwertfestsetzung wird festgehalten. 2Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert für das Revisionsverfahren nach den Anträgen des Revisionsklägers. Für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG maßgebend der Zeitpunkt, zu dem der die Instanz einleitende Antrag gestellt wird. Da das Beschwerdeverfahren BVerwG 2 B 16.05 nach dem Beschluss vom 4. August 2005 als Revisionsverfahren fortgesetzt worden ist, kommt es auf die Verhältnisse im August 2005 an. 3Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. September 1999 BVerwG 2 B 53.99 (Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106 S. 3 f.) und danach in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist als Wert des Streitgegenstandes der zweifache Jahresbetrag der erstrebten Zahlung oder, wenn diese bereits teilweise bewilligt war, der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen einer bewilligten und einer erstrebten Zahlung zu Grunde zu legen, wenn der Streit um die Frage geführt wird, ob der Beamte dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Zahlung hat (sog. Teilstatus). Gegenstand der Teilstatusklagen sind regelmäßig Rechtsfragen, die ohne Ermittlung eines konkreten Zahlungsbetrages zu beantworten sind. 4Im August 2005 betrug gemäß § 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV der Zuschuss, den die Klägerin geltend gemacht hat, 7,5 v.H. der Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 11, der das Amt der Klägerin zugeordnet war. Pauschalierend legt der Senat in ständiger Praxis den 26fachen Monatsbetrag des Endgrundgehaltes zuzüglich der allgemeinen Stellenzulage zugrunde. Daraus ergibt sich der Wert von 6 350 €. Dass der von der Klägerin begehrte Zuschuss in der Zeit vor dem 1. Januar 2004 höher war, berührt nicht die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren. Albers Groepper Dr. Bayer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |