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Text des Beschlusses
IX ZA 9/06;
Verkündet am:
12.10.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Oktober 2006 beschlossen: Das Gesuch des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Februar 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen. Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Rechtsgrundsätzliche Fragen wirft die vorliegende Fallgestaltung nicht auf. Hinzu kommt, dass bei auslaufendem Recht eine grundsätzliche Bedeutung nur dann in Betracht kommt, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1944, in BGHZ 154, 288 inso-weit nicht abgedruckt; Beschl. v. 24. September 2003 - IV ZB 41/02, NJW 2004, 289). Dies ist hier nicht der Fall. 2. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Einheitlichkeitssicherung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich. Die einzelfallbezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen auf einer tatrichterlichen Würdigung, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |