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Text des Beschlusses
3 StR 386/06;
Verkündet am:
17.10.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeverfahrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Oktober 2006 gem�� � 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 23. Mai 2006 im Ausspruch über den Wertersatzverfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. W�hrend der Schuld- und Strafausspruch des angegriffenen Urteils rechtlicher Überprüfung standh�lt, kann der Ausspruch �ber den Verfall von Wertersatz nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat weder zu der Frage, ob der Verfall für den Angeklagten eine unbillige H�rte wäre (� 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB), noch zu den Voraussetzungen einer Entscheidung nach � 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB Ausführungen gemacht. Dies wird nachzuholen sein. Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |