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Text des Beschlusses
3 StR 370/06;
Verkündet am: 
 24.10.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2006 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 5. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge der "Verletzung der §§ 100 a, 100 b StPO" ist bereits unzulässig; denn der Beschwerdeführer trägt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht die Verfahrenstatsachen vor, die der Senat für die Prüfung benötigt, ob das Amtsgericht Verden die Überwachung der Mobiltelefone, auf deren Ergebnisse sich die Überzeugungsbildung des Landgerichts unter anderem stützt, tatsächlich unter Verstoß gegen § 100 a StPO angeordnet hatte. Da die entsprechenden Beschlüsse des Amtsgerichts Verden in vorliegendem Verfahren erlassen wurden und ihre Grundlagen daher - anders als in dem Fall, der der Senatsentscheidung BGHSt 47, 362 zugrunde lag - aktenkundig sind, war der Beschwerdeführer hier von der Verpflichtung zu entsprechendem Sachvortrag nicht entbunden. Bei dieser Sachlage kann sich die Revision nicht etwa allein darauf berufen, das Landgericht habe die Verdachtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der - inhaltlich unzureichenden - amtsgerichtlichen Überwachungsbeschlüsse nicht nach den in BGHSt 47, 362, 366 f. aufgezeigten Maßstäben überprüft. Denn entscheidend für den Erfolg der Verfahrensrüge, die Ergebnisse der Telefonüberwachungen seien unverwertbar gewesen, sind hier nicht die Darlegungen des Tatrichters in den Urteilsgründen; maßgeblich ist vielmehr allein, ob der jeweilige Ermittlungsstand die Überwachungsanordnungen des Amtsgerichts rechtfertigte (zum Prüfungsmaßstab s. BGHSt 41, 30, 32 ff.).

Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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