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Text des Beschlusses
V ZB 38/06;
Verkündet am:
05.10.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Anhörungsrüge der Schuldner gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2004 (IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529), auf welche sich die Rüge stützt, ist nicht einschlägig. Anders als in dem dort entschiedenen Fall kommt es hier auf den mit der Gegenvorstellung vom 23. Januar 2006 gerügten Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte der Schuldner nicht an. Denn die Voraussetzungen für die Zulas-sung der Rechtsbeschwerde lagen nach der maßgeblichen Auffassung des Beschwerdegerichts, die es in seinem Beschluss vom 8. Februar 2006 vertreten hat, nicht vor; es hat nämlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Beschwer bei einem mit dem Ziel der Herabsetzung des festgesetzten Verkehrswerts eingelegten Rechtsmittel in dem vorliegenden Fall für nicht anwendbar angesehen, weil das Beschwerdevorbringen der Schuldner rechtsmissbräuchlich und widersprüchlich sei. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |