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Text des Beschlusses
BVerwG 5 B 90.06;
Verkündet am:
11.10.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die statthafte Beschwerde genügt hinsichtlich ihrer Begründung nicht den Darlegungsanforderungen in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 2006 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt. 1Die statthafte Beschwerde genügt hinsichtlich ihrer Begründung nicht den Darlegungsanforderungen in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die ausdrückliche oder sinngemäße Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr seit BVerwGE 13, 90 ; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 S. 14). Eine solche Fragestellung arbeitet die Beschwerde nicht heraus. Vielmehr erschöpft sie sich im Wesentlichen darin, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs als rechtsfehlerhaft anzugreifen, und verkennt damit den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision. 2Soweit die Beschwerde auf anhängige Revisionen verweist, die auf Zulassungsbeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts zurückgehen, ersetzt dies die Darlegungsanforderungen nicht, weil zum einen hinsichtlich des Revisionsverfahrens BVerwG 5 C 6.06 eine Zulassung wegen Abweichung zugrunde liegt (Beschluss vom 31. Januar 2006 BVerwG 5 B 37.05 ) und zum anderen dem Revisionsverfahren BVerwG 5 C 25.06 die Zulassung aufgrund einer Beschwerde zugrunde liegt, die die Darlegungsanforderungen in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllt hat. 3Soweit sich dem Beschwerdevorbringen rudimentäre Fragestellungen entnehmen lassen, wie etwa auf Seite 2 (unten) der Beschwerdebegründung, wo Erwägungen zum bekenntnislosen Zustand angestellt werden, gehen diese von allem anderen abgesehen an dem Umstand vorbei, dass der Verwaltungsgerichtshof entscheidungstragend nicht etwa darauf abgestellt hat, ob und inwieweit ein früheres Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch ein Gegenbekenntnis entkräftet worden sein könnte (so eine Fragestellung des Urteils vom 13. November 2003 BVerwG 5 C 40.03 BVerwGE 119, 192), sondern darauf, dass sich im Falle der Klägerin keinerlei Bekenntnis zum deutschen Volkstum feststellen lasse, was es von vornherein ausschließt, dass die Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 BVFG n.F. („nur“) vorliegen. 4Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 72 Nr. 1 GKG. Dr. Säcker Dr. Franke Dr. Brunn ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |