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Text des Beschlusses
BVerwG 1 B 148.06;
Verkündet am: 
 04.10.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Beschwerde ist unzulässig. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO wird in der Beschwerdebegründung weder benannt noch in einer Weise dargelegt, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen könnte.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2006 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


Gründe:


1Die Beschwerde ist unzulässig. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO wird in der Beschwerdebegründung weder benannt noch in einer Weise dargelegt, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen könnte.

2Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe es sich zu leicht gemacht. Die Kläger seien als Schiiten „ungleich höheren terroristischen Anschlägen ausgesetzt“ als Sunniten oder Kurden. Damit wendet sie sich in der Art einer Berufungsbegründung gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts. Mit Einwänden gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die sich nicht einem Revisionszulassungsgrund zuordnen lassen, kann eine Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

3Im Übrigen rügt die Beschwerde, die streitige Widerrufsentscheidung ignoriere, dass die Anerkennung der Kläger als politische Flüchtlinge auf einem staatlichen Hoheitsakt beruhe, der Bestandsschutz genieße, und sieht den Gleichbehandlungsgrundsatz als verletzt an, weil nicht jeder Iraker, dem seinerzeit „Rechte aus § 51 AuslG gewährt“ worden seien, mit Abschiebung rechnen müsse. Mit all dem ist ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht dargetan. § 73 Abs. 1 AsylVfG ordnet den Widerruf einer rechtmäßigen Flüchtlingsanerkennung an, sofern die Umstände nicht mehr fortdauern, die zur Anerkennung als Flüchtling geführt haben. Diese gesetzliche Lage schließt die Entstehung eines schützenswerten Vertrauens auf den Fortbestand der ursprünglichen Flüchtlingsanerkennung trotz Änderung der verfolgungsbegründenden Umstände im Herkunftsland des Ausländers aus. Der Beschwerde lassen sich im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei den Widerrufen im Falle der Kläger und in anderen Fällen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht beachtet hätte.

4Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter
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