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Text des Beschlusses
BVerwG 2 B 14.06;
Verkündet am:
28.09.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Bayer beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 759 € festgesetzt. 1Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 2Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 BVerwG 8 B 78.61 BVerwGE 13, 90 ). 3Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen: „1. Steht der Behörde bei der Ablehnung des Begehrens eines Beamten mit drei oder mehr Kindern auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 BBVAnpG 99 in Verbindung mit der Entscheidung des BVerfG vom 24.11.1998, Az: 2 BvL 29/91, ein Wahlrecht zu, ob sie über dieses Begehren durch Ausgangs- oder Widerspruchsbescheid entscheidet? 2. Führt das sogenannte ‚Meistbegünstigungsprinzip’ in dem Fall, dass die Behörde statt (richtigerweise) durch Widerspruchsbescheid über das Begehren eines Beamten mit drei oder mehr Kindern nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 BBVAnpG 99 in Verbindung mit der Entscheidung des BVerfG vom 24.11.1998, Az: 2 BvL 29/91, fälschlich in der Form eines Ausgangsbescheides entscheidet, nicht dazu, dass der Beamte ein Wahlrecht hat, ob er entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides Widerspruch einlegt oder binnen der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Klage erhebt? 3. Sind die Besoldungsansprüche eines Beamten mit drei oder mehr Kindern im Hinblick auf den Anspruch auf amtsangemessene Besoldung nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 BBVAnpG 99 in Verbindung mit der Entscheidung des BVerfG vom 24.11.1998, Az: 2 BvL 29/91, im Hinblick auf §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBesG einer verbindlichen Regelung durch Verwaltungsakt zugänglich?“ würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den vom Kläger geltend gemachten Anspruch mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. März 2001 abgelehnt hat. Die die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides betreffenden Fragen sind einer Prüfung durch die Verwaltungsgerichte entzogen. Dass der Bescheid nichtig sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerde auch nicht dargelegt. Insbesondere schließen weder das Bundesbesoldungsgesetz noch § 126 Abs. 3 BRRG jedenfalls nicht „offensichtlich“ eine Regelung von Besoldungsansprüchen durch Verwaltungsakt aus. Auch wenn das Vorverfahren nach § 126 Abs. 3 BRRG kein besonderes Antragsverfahren voraussetzt (vgl. Urteil vom 28. Juni 2001 BVerwG 2 C 48.00 BVerwGE 114, 350 = Buchholz 230 § 126 BRRG Nr. 21), besagt dies nicht, dass ein solches Antragsverfahren, wie es der Kläger nach den verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) ausdrücklich eingeleitet hat, dem Widerspruchsverfahren nicht vorgeschaltet werden darf. 4Die weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen: „4. Ist einem Beamten, der sich ebenso wie die zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte bis zur Entscheidung des BVerwG vom 28.06.2001, Az: 2 C 48.00 hinsichtlich der Bestimmung des Begriffes der ‚Widerspruchsführer’ in Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 BBVAnpG 99 in einem Rechtsirrtum befand, dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist gegen einen die geltend gemachten Ansprüche ablehnenden Bescheid zu gewähren, wenn der Beamte innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung von der genannten Entscheidung mitteilt, dass er weiterhin seine Nachzahlungsansprüche geltend mache und somit Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid einlegt? Ist in diesem Fall die Behörde nicht zumindest gehalten, das Verfahren nach Art. 51 VwVfG wieder aufzugreifen?“ lassen nicht erkennen, dass sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berühren könnten. Die Beschwerde greift ausschließlich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles an. Zu einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutsamkeit der gestellten Fragen enthält die Beschwerde keinen weiteren Vortrag. Dass sich möglicherweise weitere Personen und Stellen ebenso wie der Kläger in einem Rechtsirrtum bei der Auslegung des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 BBVAnpG 99 befunden haben, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die insoweit allgemein rechtserheblichen Fragen hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 28. Juni 2001 BVerwG 2 C 48.00 (a.a.O.) geklärt. 5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 3 GKG. Albers Groepper Dr. Bayer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. 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