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Text des Beschlusses
BVerwG 2 B 52.06;
Verkündet am: 
 22.09.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Heitz

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


Gründe:


1Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

2Der Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob im Rahmen der Erwägungen zum Disziplinarmaß bei so genannten Zugriffsdelikten anstelle einer starren Milderungs-Bagatellgrenze von 50 € zusätzlich die individuellen Verhältnisse des Beamten (sozialer Status, familiäre Situation, tadelfrei abgeleistete Dienstzeiten, Alter) zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müssen.

3Die Frage rechtfertigt die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.

4Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Bei der Frage nach der Schwere des Dienstvergehens ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungskriterien Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild des Beamten, Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht bei jedem Dienstvergehen, gleichgültig zu welcher Disziplinarmaßnahme es letztlich führt, ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden (Urteil vom 20. Oktober 2005 BVerwG 2 C 12.04 Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1).

5Hat sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterliegen, ist ein solches Dienstvergehen „regelmäßig“ geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 2 BvR 1413/01 NVwZ 2003, 1504 m.w.N.), so dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme ist. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt jedoch, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden. Dann hat das Dienstvergehen keinen endgültigen Vertrauensverlust zur Folge. Deshalb darf sich die Würdigung nicht auf die Verneinung „anerkannter Milderungsgründe“ beschränken. Diese „Milderungsgründe“, die besondere Konfliktsituationen (Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, Zugriff auf geringwertige Gelder oder Güter) umschreiben, sind zwar auch unter Geltung des § 13 BDG geeignet, bei einem Beamten, der dienstlich im Kernbereich versagt hat, noch einen Rest an Vertrauen anzunehmen. Sie stellen jedoch keinen abschließenden Kanon der bei so genannten Zugriffsdelikten berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar (Urteil vom 20. Oktober 2005 a.a.O. m.w.N.). Es kann auch andere Entlastungsgründe vergleichbaren Gewichts geben, die ein Restvertrauen rechtfertigen. Bei der prognostischen Frage, ob bei einem Beamten aufgrund eines schweren Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG eingetreten ist, gehören zur Prognosebasis daher alle für diese Einschätzung bedeutsamen belastenden und entlastenden Bemessungsgesichtspunkte (zum Beispiel familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse, tadelfrei abgeleistete Dienstzeiten, Lebensalter), bei einem so genannten Zugriffsdelikt im Rahmen entlastender Umstände also nicht nur die bislang von der Rechtsprechung „anerkannten Milderungsgründe“ wie zum Beispiel der Milderungsgrund des Zugriffs auf Gelder und Güter im Wert von nicht mehr als etwa 50 € (vgl. dazu Urteil des Disziplinarsenats vom 11. Juni 2002 BVerwG 1 D 31.01 BVerwGE 116, 308 ). Dies gebieten sowohl das gesetzliche Bemessungskriterium „angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten“ als auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gesamte Prognosegrundlage muss in der Entscheidung des Gerichts dargelegt werden; ob sie dann den Schluss auf einen noch verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person des Beamten zulässt, ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall (Urteil vom 20. Oktober 2005 a.a.O.).

6Die aufgeworfene Rechtsfrage wäre im Übrigen auch nicht klärungsfähig. Sie würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht als entscheidungserheblich stellen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Revisionssenat mangels entsprechender Verfahrensrügen gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO, § 69 BDG), wäre eine Bagatellgrenze von etwa 50 € weit überschritten. Der wegen Verletzung des Postgeheimnisses in Tateinheit mit veruntreuender Unterschlagung zu einer Gesamtgeldstrafe rechtskräftig verurteilte Beklagte, der bei der Deutschen Post AG im Straßenpostdienst eingesetzt war, hatte aus 24 Briefsendungen unerlaubt Bargeldbeträge in Höhe von insgesamt 750 €, aus vier weiteren Sendungen 10 Schweizer Franken, 500 Isländische Kronen, 6 000 Spanische Peseten und 85 Britische Pfund sowie aus einer Sendung drei Goldketten an sich gebracht.

7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 77 Abs. 4 BDG. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 78 Abs. 1 Satz 1 BDG).

Albers Dr. Müller Dr. Heitz
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