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Text des Beschlusses
1 StR 205/06;
Verkündet am:
27.10.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2006 beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin vom 26. September 2006 auf Änderung der Kostenentscheidung im Beschluss vom 19. September 2006 (§ 349 Abs. 2 StPO) wird abgelehnt. Weder hat der Senat rechtliches Gehör verletzt noch gibt es für die Änderung der Kostenentscheidung eine gesetzliche Grundlage. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |