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Text des Beschlusses
1 StR 205/06;
Verkündet am: 
 27.10.2006
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2006

beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin vom 26. September 2006 auf Änderung der Kostenentscheidung im Beschluss vom 19. September 2006 (§ 349 Abs. 2 StPO) wird abgelehnt.


Gründe:


Weder hat der Senat rechtliches Gehör verletzt noch gibt es für die Änderung der Kostenentscheidung eine gesetzliche Grundlage.

Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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