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Text des Beschlusses
IX ZR 11/04;
Verkündet am:
09.11.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. November 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Dezember 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 332.871,57 € festgesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserhebliche Frage nach der Inkongruenz einer Aufrechnungslage ist durch die Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 147, 233, 240; 150, 122, 129; 159, 388, 393 f; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, WM 2003, 2458, 2459) geklärt. Das Berufungsurteil weicht auch nicht von den tragenden Grundsätzen des Senatsurteils vom 9. Februar 2006 (IX ZR 121/03, WM 2006, 816, 818) ab. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |