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Text des Beschlusses
VI ZR 25/06;
Verkündet am:
21.11.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Vermerk in der Dokumentation des Beklagten für den 1. August 2001 ausgelegt. Bei dieser Auslegung hat es sich nicht allein auf den Wortlaut des Vermerks, sondern auch auf das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der beiden Parteien gestützt. Der Beklagte musste daher nicht eine aus einer fehlenden Dokumentation möglicherweise folgende Vermutung entkräften, denn der Kläger musste nach wie vor beweisen, dass eine therapeutische Aufklärung, für die der (richtig verstandene) Vermerk "jetzt Coloskopie!!" spricht, nicht erteilt worden ist. Das Berufungsgericht hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens bei der Beweiswürdigung. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 90.000,00 € Dr. Müller Dr. Greiner Wellner ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |