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Text des Beschlusses
IV ZR 116/06;
Verkündet am:
15.11.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. November 2006 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. April 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Schon das Landgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr Vortrag, die Ausschlussklausel des § 4 (1) Nr. 6 Abs. 3 AHB sei abbedungen worden, nicht hinreichend substantiiert sei. Gleichwohl hat sie im Berufungsrechtszug nicht ergänzend vorgetragen. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG mit der Begründung geltend macht, das Berufungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass sie den geltend gemachten Anspruch hilfsweise auch auf die bei der Beklagten genommene Kraftfahrzeugversicherung gestützt habe, merkt der Senat an, dass bereits das Landgericht die Voraussetzungen dieses selbständigen Anspruchs verneint und die Klägerin sich dagegen im Berufungsrechtszug nicht gewendet hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 300.000 € Seiffert Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |