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Text des Beschlusses
VI ZR 98/06;
Verkündet am:
28.11.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. April 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsurteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte ist nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nicht um die Vorhersehbarkeit einer „Entwendung durch einen berechtigterweise in der Anlage tätigen Mitarbeiter“ (sog. Innentäterszenario). Die Beklagten hatten durch geeignete Kontrollmaßnahmen (insbesondere auch im sog. „kalten Bereich“) sicherzustellen, dass strahlendes Material - gleichgültig ob beabsichtigt oder unbeabsichtigt – nicht unkontrolliert nach außen gelangen konnte. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 224.554,96 € Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |