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Text des Beschlusses
XII ZR 136/05;
Verkündet am:
29.11.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt sowie die Richterin Dr. Vézina beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers W. vom 16. November 2006 gibt dem Senat keinen Anlass, seinen Beschluss vom 5. Oktober 2006 abzuändern. Weder die vereinbarte Gütertrennung noch die auf den vorgelegten Kopien der Kontoauszüge ausgewiesenen Verbindlichkeiten entbinden die Ehefrau des Klägers W. von der Prozessfinanzierung. Auf die Gründe des Beschlusses vom 5. Oktober 2006 wird verwiesen. Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |