|
Text des Beschlusses
2 StR 356/06;
Verkündet am:
27.10.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. April 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Urteilsformel, soweit sie den Angeklagten betrifft, dahin klargestellt und ergänzt wird, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die von dem Angeklagten in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu eins angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt zur Neufassung der Urteilsformel und zur Nachholung der Festsetzung des Maßstabes für die in Belgien vom Angeklagten erlittene Freiheitsentziehung; im Übrigen lässt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Rissing-van Saan Bode Otten Roggenbuck Appl ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |