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Text des Beschlusses
BVerwG 8 KSt 13.06;
Verkündet am:
26.10.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Der Senat nimmt die Anregung des Vertreters der Beigeladenen vom 18. September 2006 zum Anlass, die Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen zu ändern. hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg beschlossen: Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren BVerwG 8 B 24.05 in Änderung des Beschlusses des Senats vom 7. September 2006 auf 176 670 € festgesetzt. 1Der Senat nimmt die Anregung des Vertreters der Beigeladenen vom 18. September 2006 zum Anlass, die Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen zu ändern. 2Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Streitwert in Streitigkeiten wegen der Rückübertragung von Grundstücken nach dem Vermögensgesetz entsprechend Nr. 48.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Anh. § 164 Rn. 14) in Höhe des aktuellen Verkehrswertes festzusetzen. Dabei kann aus Vereinfachungsgründen auf den Bodenrichtwert zurückgegriffen werden. Entscheidender Zeitpunkt ist der Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG), d.h. hier der Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde im Januar 2005. 3Der Bodenrichtwert für das streitige Grundstück betrug im Jahr 2005 65 €/m². Der Streitwert war deshalb für das 2 718 m² große Grundstück auf 176 670 € festzusetzen. Gödel Dr. Pagenkopf Dr. von Heimburg ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |