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Text des Beschlusses
BVerwG 1 B 176.06;
Verkündet am:
26.10.2006
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2006 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. 2Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, „ob eine Differenzierung hinsichtlich des Prognosemaßstabes bei § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) danach, ob der Betroffene vorverfolgt oder nicht vorverfolgt ausgereist ist, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt“. Der erkennende Senat hat bereits durch Beschluss vom 5. Dezember 2000 BVerwG 1 B 169.00 zu einer entsprechenden Rüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers (unter Bezugnahme auf Entscheidungen des früher für das Asylrecht zuständigen 9. Senats vom 27. Februar 1997 BVerwG 9 B 121.97 , vom 10. Februar 2000 BVerwG 9 B 41.00 und vom 18. Februar 2000 BVerwG 9 B 64.00 ) darauf hingewiesen, dass die unterschiedlichen Prognosemaßstäbe für Vorverfolgte und Nichtvorverfolgte in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 16a GG, § 51 Abs. 1 AuslG entwickelt worden sind und nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern hierzu ein neuer oder weiterer Klärungsbedarf bestehen soll (vgl. auch den unveröffentlichten Beschluss vom 15. September 2005 BVerwG 1 B 93.05 , der ebenfalls zu einer entsprechenden Rüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers ergangen ist). 3Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). 4Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Eckertz-Höfer Hund Richter ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |