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Text des Beschlusses
IX ZR 153/05;
Verkündet am:
23.11.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 23. November 2006 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. August 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 245.714,83 Euro. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegericht (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abgewichen, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen stehen, im Regelfall abänderbar sind und damit eine dauernde Last darstellen (BFHE 166, 564 ff). Es hat die Beklagten vielmehr aufgrund des Übergabevertrages vom 10. Februar 1988 im Verhältnis zu den Eltern des beklagten Ehemannes für verpflichtet gehalten, den für diese nachteiligen Antrag auf Abzug der Rentenleistungen als dauernde Last nicht ohne deren Zustimmung zu stellen. Eine Beweislastentscheidung hat es nur hinsichtlich der Frage getroffen, ob die Eltern einverstanden gewesen wären. Dies war rechtlich einwandfrei. Verfahrensgrundrechte der Beklagten wurden nicht verletzt. Schon ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler ist nicht dargelegt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |