|
Text des Beschlusses
II ZB 2/06;
Verkündet am:
04.12.2006
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Kläger auf Kosten der Staatskasse eine Rechtsfrage klären lässt, die allein die Vergütung des ihm beigeordneten Anwalts betrifft. Derartige Fragen muss der beigeordnete Rechtsanwalt auf seine Kosten im Verfahren nach § 126 ZPO klären lassen. Beschwerdewert: 132,00 € Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |